Satzung
Satzung
Am 4. April 2015 fand die Gründungsversammlung der Schwarzpulverfreunde Müllenborn statt.
In der Gründungsversammlung wurde diese Satzung beschlossen sowie der Vereinsvorstand gewählt.
In der Folgevesammlung am 9. Januar 2016 wurde die Ernsthaftigkeit des Vereinsvorhabens festgestellt, sowie beschlossen, den Eintrag in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Wittlich sowie die Gemeinnützigkeit beim Finanzamt für Körperschaften zu beantragen.
In der der Jahreshauptversammlung am 20. Februar 2016 wurden Änderungen in den §§ 2, 2a, 2b und 16 beraten und beschlossen und von sieben Gründungsmitgliedern gezeichnet.
Die aktuell beschlossene und gezeichnete Satzung lautet, wie folgt:
Satzung der Schwarzpulverfreunde Müllenborn
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt fortan den Namen: „Schwarzpulverfreunde Müllenborn“
Sitz der Vereinigung der Schwarzpulverfreunde ist Gerolstein Müllenborn
Anschrift ist der erste Wohnsitz des jeweiligen 1. Schussmeisters.
Die Vereinigung der Schwarzpulverfreunde soll im Vereinsregister des Amtsgerichts Wittlich eingetragen werden und darin eingetragen bleiben.
Das Geschäftsjahr der Vereinigung ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Die Vereinigung der Schwarzpulverfreunde verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Die Vereinigung der Schwarzpulverfreunde ist ein Zusammenschluss von Interessenten für das sportliche Schießen mit Schwarzpulverwaffen (z.B. Vorderladerwaffen o.ä.), das Böllerschießen, und das Abbrennen von Feuerwerken.
Der Zweck der Vereinigung der Schwarzpulverfreunde ist die Förderung des Schießsports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
Weiterhin sind die Wiederbelebung und die Erhaltung des bekannten Brauches, bei besonderen Anlässen Böllerschüsse abzugeben Bestandteil der Vereinsaktivität.
Weiterhin hat die Vereinigung der Schwarzpulverfreunde zum Ziel, Böllergeräte oder Schwarzpulverwaffen zu erwerben, zu restaurieren und evtl. auch nachzubauen, um sie ihrer kulturhistorischen Bedeutung entsprechend der Nachwelt zu erhalten.
Aktivitäten sind in einheitlicher Bekleidung auszuführen. Die Form der einheitlichen Kleidung wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Die Genehmigung der Einzelausprägung erfolgt durch den Vorstand. Die Kosten für die Kleidung trägt das Vereinsmitglied.
Am aktiven Böllerschießen am Vorderladerschießen sowie am aktiven Abbrennen von Feuerwerken dürfen ausschließlich Mitglieder teilnehmen, die die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen und im Besitz der dazugehörigen zum Zeitpunkt der Aktivität gültigen behördlichen Erlaubnis sind.
Die Schwarzpulverfreunde Müllenborn richten sich nach den Grundregeln und den Ausübungsregeln des Deutschen Schützenbundes (DSB) für Böller- und Vorderladerschießen in der jeweils aktuell gültigen Fassung.
§ 2a Gemeinnützigkeit
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
§ 2b Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft und Aufnahme
1. Mitglieder können alle Personen werden.
• Es kann die
– aktive Mitgliedschaft (Mitwirkung bei Böller-, Vorderlader- oder Feuerwerkaktivitäten) oder die
– passive Mitgliedschaft (ohne Mitwirkung an Vereinsaktivitäten, Fördermitgliedschaft) beantragt werden.
• Verdiente Mitglieder können auf Vorschlag der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Über die Ernennung entscheidet der Vorstand
• Gründungsmitglieder der Vereinigung sind Ehrenmitglieder
2. Der Antrag zur Aufnahme ist in elektronischer Form mittels EMail an den Vorstand der Vereinigung der Schwarzpulverfreunde zu richten.
• Die aktive Mitgliedschaft wird ausschließlich bei Vorliegen einer behördlichen Erlaubnis für die auszuübende Aktivität genehmigt.
In Ausnahmefällen kann durch Zeichnung einer Verpflichtungserklärung durch das Mitglied die Aufnahme erfolgen, wenn bis maximal sechs Monate nach Aufnahme die erforderliche Erlaubnis nachgewiesen wird.
• Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
• Die offizielle Bestätigung der Aufnahme erfolgt schriftlich an den Antragsteller.
3. Jedes Mitglied erhält eine Ausfertigung der Satzung.
4. Das Mitglied verpflichtet sich zur Anerkennung und Beachtung der Satzung und der Anordnungen der Vereinigung der Schwarzpulverfreunde.
§ 4 Rechte und Pflichten
– Rechte –
1. Jedes Mitglied kann an allen Veranstaltungen der Vereinigung der Schwarzpulverfreunde teilnehmen.
2. Stimmrecht haben alle Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr.
– Pflichten –
1. Jedes Mitglied hat die Vereinigung der Schwarzpulverfreunde nach Außen korrekt zu vertreten.
2. Jedes Mitglied hat pünktlich den Beitrag zu zahlen.
3. Jedes Mitglied hat an den teilnahmepflichtigen Aktivitäten der Vereinigung der Schwarzpulverfreunde obligat teilzunehmen. Die Teilnahme an den weiteren Aktivitäten der Vereinigung ist erwünscht.
4. Jedes Mitglied hat übernommene Aufgaben gewissenhaft und zum Wohle der Vereinigung der Schwarzpulverfreunde durchzuführen.
5. Jedes Mitglied hat sicher zu stellen, über elektronischen Kommunikation mittels EMail erreichbar zu sein, sowie sicher zu stellen, dass eine Teilnahme an Vereinsversammlungen ggfs. mit Internet-Technologie (z.B. Telepräsenz) in virtuellen Konferenzräumen möglich ist.
6. Jedes aktive Mitglied hat sicher zu stellen, dass bei gemeinschaftlichen Aktivitäten die zur jeweiligen Aktivität (Böllern, Vorderladerschießen, Feuerwerk abbrennen) die jeweils erforderliche behördliche Erlaubnis für diese Aktivität zum Zeitpunkt der Aktivität gültig ist und mitgeführt wird. Für den Fall von Parallelaktivitäten sind alle erforderlichen gültigen Erlaubnisse mitzuführen.
Nichtvorliegen der Erlaubnis führt zum Ausschluss von der Aktivität, die durch eine sofort fällige Strafgebühr von 50€ geahndet wird.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft in der Vereinigung wird beendet:
1. Durch Tod
2. Durch Austrittserklärung
3. Durch Beschluss des Vorstands:
a) bei einer rechtskräftigen Verurteilung einer Straftat, die den Verlust der gesetzlichen Voraussetzungen für das Böllerschießen zur Folge hat.
b) bei entehrenden Handlungen.
c) wenn ein Mitglied die Satzung grob verletzt.
d) wenn ein Mitglied die Interessen der Vereinigung der Schwarzpulverfreunde in böswilliger Absicht in Wort oder Tat schädigt oder zu schädigen versucht.
Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Anrechte an der Vereinigung der Schwarzpulverfreunde und am Vermögen der Vereinigung.
Vor einem Ausschluss oder einer Zurechtweisung bei Vorfällen nach § 5 Absatz 3.b, c, d dieser Satzung ist das betroffene Mitglied vom Vorstand zu einer schriftlichen Stellungnahme aufzufordern und vor der Beschlussfassung persönlich vorzuladen.
Gegen den Beschluss des Vorstandes, soweit er den Ausschluss des Mitgliedes beinhaltet, kann das Mitglied innerhalb von 4 Wochen Einspruch beim 1. Schussmeister einlegen. Für den Einspruch gilt die Schriftform in deutscher Sprache.
Gibt der Vorstand dem Einspruch nicht statt, widerruft seinen Beschluss also nicht, so ist die Sache der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung, die geheim und mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen muss, ist endgültig.
§ 6 Vorstand
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der
Vorsitzende (1. Schussmeister) und der
stellvertretende Vorsitzende (2. Schussmeister).
Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt
Die Vorstandsmitglieder werden auf zwei Jahre gewählt.
§ 7 Aufgabenbereich des Vorstandes
Der Vorsitzende (1. Schussmeister), als Repräsentant der Vereinigung der Schwarzpulverfreunde, wahrt die Zielsetzung der Vereinigung der Schwarzpulverfreunde gemäß § 2 der Satzung zum Wohle und Nutzen der Vereinigung der Schwarzpulverfreunde.
Er beruft die Vorstandssitzungen ein; leitet die Versammlungen und hat über alle Ein- und Ausgänge ordentlich Buch zu führen.
Im Falle seiner Verhinderung übernimmt sein Stellvertreter, der 2. Schussmeister, diese Aufgaben.
Der stellvertretende Vorsitzende (2. Schussmeister), als Leiter der Organisation der Vereinigung der Schwarzpulverfreunde, ist für die Abwicklung der in § 2 vorgesehenen Aufgaben verantwortlich, verwaltet das Vermögen der Vereinigung der Schwarzpulverfreunde, erledigt den Schriftverkehr und nimmt von den Versammlungen und Sitzungen ein Protokoll auf, das in der nächsten Versammlung oder Sitzung verlesen und nach Genehmigung vom 1. Schussmeister gegengezeichnet wird. Für die Protokollerstellung kann ein Schriftführer benannt werden. Für die Vermögensverwaltung kann ein Kassenwart benannt werden.
§ 8 Schießleiter
Für die Einhaltung eines ordnungsgemäßen Schießbetriebes beim Böllern, Vorderladerschießen und beim Feuerwerk abbrennen ist der Schießleiter verantwortlich.
Der Schießleiter wird nach Eignungsprüfung durch den Vorstand bestimmt.
Der Schießleiter hat die alleinige und unwiderrufbare Entscheidungsbefugnis sowohl über die aktuelle als auch über die grundsätzliche Eignung jedes Vereinsmitgliedes für die Teilnahme an Vereinsaktivitäten beim Böllern, Schießen und Feuerwerk abbrennen.
§ 9 Wahlen und Abstimmungen
Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit die Satzung es nicht anders vorschreibt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Alle Wahlen – ausdrücklich auch die Wahl der Vorstandsmitglieder – und Abstimmungen erfolgen in Form einer offenen Wahl durch Handzeichen.
Eine 3/4 Stimmenmehrheit ist erforderlich:
1. Bei einer Änderung der Satzung.
2. Bei einer Auflösung oder Verschmelzung der Vereinigung der Schwarzpulverfreunde mit einem anderen Verein
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn 1/3 der Mitglieder anwesend ist, einschl. Vorstand.
§ 10 Versammlungen
Mitgliederversammlungen beruft der Vorstand ein.
In dringenden und eiligen Fällen kann der Vorsitzende (1. Schussmeister) eine außerordentliche Versammlung einberufen.
Einmal im Jahr, möglichst im Februar, findet eine Generalversammlung statt. Zu ihren Tagesordnungspunkten gehören immer: Vereins- und Kassenbericht, ggfs. Neu- und Wiederwahlen des Vorstandes und die Besprechung des Jahres¬pro¬gramms mit Festlegung der obligat teilnahmepflichtigen Vereinsveranstaltungen.
Die Beschlüsse werden in einem Protokoll festgehalten, welches der 1. Schuss¬meister unterzeichnet.
Die Einladungen zur Mitglieder- und Generalversammlung erfolgen mindestens 3 Tage vorher ausschließlich in elektronischer Form mittels EMail.
Zur Vermeidung von Reiseaufwänden wird zu jeder ordentlichen und jeder außerordentlichen Versammlung wird für alle Mitglieder die Möglichkeit zur Verfügung gestellt, über Telepräsenzmechanismen virtuell an der Versammlung teilzunehmen, Alle virtuell teilnehmenden Mitglieder haben volles Stimmrecht. Für die Abgabe der Stimme virtuell teilnehmender Mitglieder werden die im benutzten Telepräsenzwerkzeug implementierten Methoden genutzt, Handzeichen zu geben.
§ 11 Beiträge
Aufnahmebeitrag 300,- €
Jahresbeitrag Einzelmitglied 80,- €
Jahresbeitrag Fördermitglieder 80,- €
Jahresbeitrag Jugendliche bis 18. Jahre 50,- €
Jahresbeitrag Familienmitglieder (Erwachsene) 40,- €
Jahresbeitrag Familienmitglieder Jugendliche 20,- €
Personen über 18 Jahre werden Jugendlichen hinsichtlich des Beitrages gleichgestellt, wenn sie sich in Ausbildung, Studium, Schule, Wehrdienst oder Zivildienst befinden. Über die Gleichstellung entscheidet der Vorstand.
Der Aufnahmebeitrag und der Jahresbeitrag werden jeweils in einem Betrag beglichen. Der erste Jahresbeitrag sowie der Aufnahmebeitrag sind im Jahr der Aufnahme, unabhängig vom Aufnahmezeitpunkt, unverzüglich und in voller Höhe fällig. Der Aufnahmebeitrag kann bei gleichzeitigem Eintritt eines weiteren erwachsenen Familienmitglieds diesem erlassen werden. Als gleichzeitig gilt der Eintritt, wenn er im gleichen Kalenderjahr des ersten Familienmitgliedes erfolgt. Bei nachfolgendem Eintritt, ist der Aufnahmebeitrag auch von dem weiteren Familienmitglied zu zahlen.
Jugendliche oder diesen gleichgestellte Personen zahlen keinen Aufnahmebeitrag. Fördermitglieder zahlen keinen Aufnahmebeitrag. Sie werden nur mit Ihrem Förderbeitrag belastet.
Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.
Gebühren bzw. Kosten die dem Verein für ein Mitglied z.B. durch Anträge und Bescheinigungen entstehen, werden dem betreffenden Mitglied direkt in Rechnung gestellt.
§ 12 Kommunikation
Die offizielle Kommunikation der Vereinsorgane erfolgt ausschließlich auf elektronischem Wege mittels EMail.
§ 13 Auflösung der Vereinigung
Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
Bei dieser Mitgliederversammlung muss mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein.
Kommt die erforderliche Anzahl nicht zusammen, ist innerhalb von zwei Monaten nach der beschlussunfähigen ersten Mitgliederversammlung erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
Diese zweite Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl anwesender Mitglieder beschlussfähig.
Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Ortsteil Müllenborn der Stadt Gerolstein, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 14 Zusätze und Ausführungsbestimmungen
Zu dieser Satzung können Zusätze und Ausführungsbestimmungen erlassen werden, die den Sinn der Satzung nicht verändern dürfen.
Zusätze und Ausführungsbestimmungen werden nach Bedarf in der Jahreshauptversammlung beschlossen.
§ 15 Gültigkeit
Diese Satzung ist für die Vereinigung der Schwarzpulverfreunde ab dem
20. Februar 2016 gültig.
Diese Satzung wird gezeichnet von den Gründungsmitgliedern:
1. Carola Korell
2. Sylvia Werminghaus
3. Harald Duppich
4. Dr. Ralf Korell
5. Katharina Korell
6. Karl-Levin Korell
7. Jan-Lennart Korell